§ 1
Der Verein trägt den Namen „Kreiskulturverband Pinneberg e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Pinneberg.
Er ist in das Vereinsregister zu Pinneberg eingetragen.
§ 2
Zweck des Verbandes ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verband hat die Aufgabe, die im Kreis Pinneberg wirkenden kulturellen Vereine, Gruppen und Einzelpersonen zum gemeinsamen Tun anzuregen, das gesamte kulturelle Leben im Kreise Pinneberg, vor allem wo dies nur auf Kreisebene möglich und sinnvoll ist, sowie die Förderung des Nachwuchses zu unterstützen. Er hat die Aufgabe, die genannten kulturellen Anliegen den Instanzen des Kreises Pinneberg gegenüber zu vertreten.
§ 3
- Der Verband hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
- Ordentliches Mitglied kann jeder Verein und jede Person werden, die kulturell tätig ist und seinen/ihren Sitz oder Wohnsitz im Kreise Pinneberg hat.
- Förderndes Mitglied kann jede Person und jede Körperschaft werden.
- Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch die Bestätigung des Vorstandes.
Gegen eine begründete Ablehnung ist Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich, die endgültig entscheidet.
§ 4
Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag.
- ordentliche Mitglieder entrichten zur Deckung der anfallenden Verwaltungskosten einen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag nach eigenem Ermessen, jedoch einen jährlichen Mindestbeitrag entsprechend a.
§ 5
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Austritt, der schriftlich 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) erklärt werden muss
- durch Tod oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit
- durch Ausschluss. Mitglieder, die den Interessen des Verbands zuwider handeln, können ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss kann nur durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
§ 6
Die Organe des Kreiskulturverbandes Pinneberg e.V. sind
- die Mitgliederversammlung
- der Geschäftsführende Vorstand
- der Arbeitsausschuss (erweiterter Vorstand).
§ 7
In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Vereine entsenden zwei stimmberechtigte Vertreter in die Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen beratend teilnehmen.
§ 8
Die Mitgliederversammlung wählt
- den Geschäftsführenden Vorstand. Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- den Arbeitsausschuss (§6 c). Er besteht aus dem Vorstand und bis zu fünf Beisitzern, die ebenfalls auf drei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
- zwei Kassenprüfer. Wahl wie bei den Beisitzern (§ 8 b).
§ 9
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen. Die Einladung muss mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.
- Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies schriftlich von mindestens 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere
- grundsätzliche Richtlinien, nach denen der Verband arbeiten soll
- besondere Vorhaben des Verbandes
- Festlegung von Beitragssätzen
- Entlastungen
- Satzungsänderungen
- Ausschluss eines Mitgliedes
- Auflösung des Verbandes
Beschlüsse zu e) und g) bedürfen der 2/3-Mehrheit.
§ 11
Der Geschäftsführende Vorstand erledigt die notwendigen Gespräche und den Schriftverkehr, die zur Erfüllung der unter §2 genannten Aufgaben anfallen. Er verwaltet die Kasse. Der Vorstand vertritt den Verband nach außen, und zwar der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, beide jeweils mit einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes.
§ 12
Der Arbeitsausschuss hat folgende Aufgaben
- Planung und Vorbereitung besonderer Vorhaben des Kreiskulturverbandes Pinneberg e. V.
- Vorbereitung des Wirtschaftsplans
§ 13
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Kreiskulturverband Pinneberg e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreiskulturverbandes, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Kreiskulturverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreiskulturverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an den Kreis Pinneberg.
§ 14
Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Gründungsversammlung des Kreiskulturverbandes Pinneberg e. V. am 15. 9. 1973 in Kraft.
Eine erste Änderung der Satzung (§ 2 und § 13 a-d) wurde durch die Mitglieder in der Jahreshauptversammlung am 02.12.2009 beschlossen und trat damit in Kraft.
Die erneute Aktualisierung der Satzung wurde durch die Mitglieder in der Jahreshauptversammlung am 14.11.2018 beschlossen und tritt damit in Kraft.
Pinneberg, den 14. November 2018